Osteopathische Pferdetherapie

§1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertragliche Beziehung zwischen Anke von Echte ( nachfolgend "AvE" genannt) und dem Pferdehalter.
 

§ 2 Umfang der Therapieleistungen

Umfang und Art der Therapieleistungen werden vor Beginn einer Therapie mit dem Pferdebesitzer bzw. mit einer vom Pferdebesitzer bevollmächtigten Person individuell vereinbart.
 

§ 3 Teilnahmebedingungen

(für Kurse, Seminare, Workshop's)
Die Teilnahme an Kursen, Seminaren oder Workshops erfolgt auf eigene Gefahr. Das gilt für alle Risiken, die in Verbindung mit dem Unterricht, dem Transport und der Ausbildung auftreten können. Teilnehmende Pferde müssen Reitpferde-Haftpflicht versichert sein. Die oben genannten Bedingungen gelten auch für den Einzelunterricht. Darüber hinaus gelten die Bedingungen des jeweiligen Veranstalters.
 

§ 4 Entgelt und Zahlungsort

Der Pferdehalter verpflichtet zur Entrichtung des Entgelts für die Therapieleistungen. Für die Therapieleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Der Rechnungsbetrag wird wahlweise nach jeder einzelnen Behandlung sofort fällig und ist in bar zu entrichten oder es wird nach Beendigung einer Behandlung eine Rechnung erstellt, die dann auf das Bankkonto von AvE beglichen werden muss. Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Rechnung nicht enthalten sind und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen und Mahngebühren berechnet werden.
 

§ 5 Rücktritt und Kündigung

Vor Beginn der Therapie kann der Pferdehalter jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts durch den Pferdehalter bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Behandlungstermin entstehen dem Pferdehalter keine Kosten. Bei Unterschreitung von den 24 Stunden vor Termin, kann AvE die Behandlung in voller Höhe trotz nicht erbrachter Leistung abrechnen.
 

§ 6 Aufzeichnungen und Daten

Krankengeschichten, insbesondere Therapiedokumentationen (inkl. Videoanalysen) und Palpationsergebnisse sind Eigentum von AvE. Der Pferdehalter hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der Originalunterlagen, es wird ihm jedoch Einblick in die Unterlagen gewährt. Auf Wunsch und gegen Kostenübernahme kann eine schriftliche Befundzusammenfassung erstellt werden. Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz und einer etwa bestehenden Schweigepflicht.

 

§ 7 Informationspflichten

Der Pferdehalter ist verpflichtet, alle vorangegangenen Krankheiten, Verletzungen sowie veterinärmedizinische Untersuchungsergebnisse spätestens bei Beginn der Therapie bekannt zu geben. Dies ist unbedingt notwendig um Gegenindikationen zu vermeiden und die Voraussetzung für eine erfolgreiche Therapie. Bezüglich der Folgen einer Nichtbeachtung der Informationspflichten wird auf § 8 dieser Bedingungen verwiesen.
 

§ 8 Haftungsbeschränkungen

AvE haftet für Schäden an Pferden, bzw. an Sachen des Pferdehalters nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Haftungsansprüche wegen Beschädigung oder Verlustes müssen spätestens bei Beendigung der Therapiebehandlung vom Pferdehalter an AvE gemeldet werden. Für Schäden am Pferd, die nicht auf eine therapeutische Behandlung zurückzuführen sind, übernimmt AvE keine Haftung.

Wird die vorzeitige Beendigung der Therapie vom Pferdehalter entgegen therapeutischem Rat gewünscht, haftet AvE nicht für die entstehenden Folgen. Tritt ein Schaden aufgrund Nichtbeachtung der dem Pferdehalter nach § 6 obliegenden Informationspflichten ein, so haftet AvE hierfür nicht. AvE garantiert keinen Heilungserfolg.
 

§ 9 Beauftragung des Tierarztes

Sollte AvE an einem Behandlungstag etwas auffallen wie Verdacht auf Kolik, Schnittwunden oder der gleichen, ist sie befugt - für den Fall dass der Pferdehalter nicht erreichbar ist - den Tierarzt zu verständigen. Die Kosten trägt der Pferdehalter.
 

§ 10 Rechtsverhältnis

Die Rechtsbezeichnung zwischen AvE und dem Pferdehalter sind privatrechtlicher Natur. Es gilt der Gerichtsstand Uetze. Bei ausländischen Antragsgegnern ist deutsches Recht anzuwenden.
 

§ 11 Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.
 

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